Mündliche Jobzusage ausreichend?
Die Freude ist groß, wenn eine mündliche Jobzusage ertönt: „Sie haben den Job!“ Doch ist eine solche Zusage wirklich bindend? Diese Frage beschäftigt viele Bewerberinnen und Bewerber, die sich über eine mündliche Zusage freuen, aber oft keine schriftliche Absicherung haben.
Grundsätzlich ist eine mündliche Jobzusage rechtlich bindend, wenn sie eindeutig und verbindlich ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Bewerber eindeutig zum Arbeitsverhältnis einladen oder einen konkreten Arbeitsvertrag anbieten muss. Wenn der Arbeitgeber klar sagt „Sie haben den Job“ und dazu eine konkrete Stelle, die Aufgaben und die Konditionen (z.B. Gehalt) nennt, dann kann man davon ausgehen, dass die Zusage bindend ist.
Allerdings gibt es in der Praxis oft Unsicherheiten und Missverständnisse, die zu Problemen führen können. Eine mündliche Zusage ist zum Beispiel nicht bindend, wenn der Arbeitgeber noch Bedingungen stellt oder sich nicht konkret festlegt. Wenn der Arbeitgeber sagt „Wir sind sehr an Ihnen interessiert und werden Ihnen bald einen Arbeitsvertrag zusenden“, dann ist das keine bindende Zusage.
Eine weitere Unsicherheit besteht darin, dass eine mündliche Zusage schwieriger nachzuweisen ist als eine schriftliche. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder gar Rechtsstreitigkeiten kann es schwierig sein, die Bedingungen der mündlichen Zusage nachzuweisen. Es empfiehlt sich daher immer, die mündliche Zusage schriftlich zu bestätigen und zu dokumentieren, um im Falle eines Problems eine rechtliche Absicherung zu haben.
Die Frage, ob eine mündliche Jobzusage bindend ist oder nicht, lässt sich also nicht pauschal beantworten. Es kommt darauf an, wie eindeutig und verbindlich die Zusage war, ob weitere Bedingungen gestellt wurden und ob eine schriftliche Dokumentation vorliegt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich immer um eine schriftliche Bestätigung bemühen und gegebenenfalls Rechtsrat einholen.