10 Gründe für eine fristlose Kündigung
Wir möchten Ihnen hier 10 Beispiele nennen, die zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Allerdings weisen wir schon jetzt darauf hin, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und keine pauschalen Aussagen getroffen werden können. Nicht zuletzt deswegen, werden auch viele fristlose bzw. außerordentliche Kündigungen vor den Arbeitsgerichten verhandelt. Eine fristlose Entlassung wird in der Regel ausgesprochen, wenn einer der beiden Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Also auch nicht mehr bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, da das dafür nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden ist.
Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung:
- Schon der einmalige Alkoholmissbrauch, wenn damit Gefahren für andere Arbeitnehmer oder Dritte verbunden sind (z.B. Kranführer, Berufskraftfahrer, Gerüstbauer usw.). Vom Alkoholmissbrauch zu unterscheiden ist der krankhafte Alkoholismus. Hier kommt nur eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht.
- Anzeigen gegen den Arbeitgeber z.B. bei Steuerbehörden, wenn sie nur auf die Schädigung des Arbeitsgebers abzielen und nicht aus einem berechtigten Interesse erstattet werden.
- Bei groben Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Kollegen.
- Diebstahl, auch wenn die gestohlenen Dinge nur einen geringen Wert haben.
- Bestechlichkeit, also die Annahme von Schmiergeldern.
- Konkurrenztätigkeit und Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
- Loyalitätsverstoß, z.B. die grobe Überschreitung der Vollmachten mit Schädigung des Arbeitgebers und Leugnung des Sachverhaltes durch den Arbeitnehmer.
- Selbstbeurlaubung, also tritt der Arbeitnehmer den nicht genehmigten Urlaub an und verletzt damit seine Hauptpflicht zur Arbeitsleistung.
- Straftaten innerhalb des Arbeitsverhältnisses.
- Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Kollegen.
Hinweis: Rechtsberatung, auch in Fragen des Kündigungsrechts, ist laut Rechtsberatungsgesetz fachkundigen Personen wie z.B. Rechtsanwälten vorbehalten. Eine Rechtsberatung war mit dieser Form der Berichterstattung nie verbunden.